Kreisimkerverein Paderborn e.V.




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KIV
Paderborn

Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Kreisimkervereins
§ 7 Vertreterversammlung
§ 8 Vorstand des Kreisimkervereins
§ 9 Kassen- und Vermögensverwaltung
§ 10 Auflösung


§ 1 Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kreisimkerverein (KIV) Paderborn e.V. Er hat seinen Sitz in Paderborn und umfasst das Gebiet des Kreises Paderborn. Der Kreisimkerverein ist Teil der Gliederung des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins

Der KIV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des KIV ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Landschaft und Umwelt eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern. Er hat zur Aufgabe, alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imkervereine als Mitglieder zu erfassen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:
1. Betreuung der ihm angeschlossenen Imkervereine,
2. Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Fortbildung der Imker, insbesondere der Ausbildung und Beratung von Neuimkern,
3. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten
4. Beteiligung an den Maßnahmen des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker und des Deutschen Imkerbundes
5. Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeregter und angeordneter Maßnahmen, sofern sie die Imkerei betreffen
6. Vertretung der Belange der Bienenhaltung in der Öffentlichkeit, sowie gegenüber den örtlichen Behörden und weiteren Institutionen.

Der KIV ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Die Mittel des KIV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des KIV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des KIV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der KIV setzt sich zusammen aus den ihm angeschlossenen Imkervereinen, als ordentliche Mitglieder. Der Antrag eines Imkervereins auf Aufnahme in den KIV ist schriftlich zu stellen. Über diesen Antrag entscheidet die Vertreterversammlung des KIV.

Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche die Bienenhaltung fördern können und wollen. Die fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, in welcher die Satzung anerkannt wird, und durch Beschluss des Vorstandes. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Imkerei und den KIV besonders verdient gemacht haben, durch die Vertreterversammlung ernannt werden.

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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den KIV im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des KIV zur satzungsgemäßen Benutzung offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:
1.Die Bestimmungen dieser Satzung und rechtmäßig gefassten Beschlüsse des KIV sowie übergeordnete Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zu beachten.
2.Die festgesetzten Beiträge fristgemäß zu zahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten drei Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte.
3.Die Bestrebungen des KIV tatkräftig zu unterstützen.

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§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig. Er ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

Durch den Tod eines Mitgliedes, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung.

Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Mitglieder aus dem KIV ausschließen, wenn diese
1. trotz einmaliger Anmahnung unter Hinweis auf die Ausschlussfolge die ihnen dem KIV gegenüber obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen oder Beschlüsse und Weisungen seiner Organe nicht beachten.
2. sich schwere Verstöße gegen die Satzung des KIV zuschulden kommen lassen.
3.schuldhaft die Interessen des KIV schädigen oder das Ansehen des KIV mindern.
4.ohne vorherige Ausschöpfung der durch die Satzung gegebenen Möglichkeiten, z.B. Vertreterversammlung, Ehrenrat des Landesverbandes, ein ordentliches Gericht anrufen.


Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Beschluss ist zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zustellung beim Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief Einspruch einlegen, der zu begründen ist. Über den Einspruch entscheidet die Vertreterversammlung endgültig. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vermögen des KIV. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

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§ 6 Organe des Kreisimkervereins

Organe des KIV sind:

1. Die Vertreterversammlung
2. Der Vorstand

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§ 7 Vertreterversammlung

Die/Der Vorsitzende beruft die Vertreterversammlung des KIV ein und leitet sie. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Zu dieser Versammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einzuladen. Bei Versammlungen, die Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, beträgt die Einladungsfrist 8 Wochen. Sie muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Vorsitzenden der Imkervereine oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder des KIV verlangen. Der Landesverband ist schriftlich zu benachrichtigen.

Als stimmberechtigte Mitglieder gehören ihr an:
1. Die Vorsitzenden der Imkervereine mit je einer Stimme
2. Die Imkervereine haben für je angefangene 15 Mitglieder eine weitere Stimme, die jeweils durch eine Vertreterin / einen Vertreter wahrzunehmen ist. Die Vertreter/innen werden auf der Jahreshauptversammlung der Imkervereine gewählt. Über das Wahlverfahren bestimmen die Imkervereine.
3. Vorstandsmitglieder und Obmänner/-frauen mit einer Stimme pro Person.

Alle in der Satzung genannten stimmberechtigten Teilnehmer der Vertreterversammlung sind nur mit einer Stimme stimmberechtigt, auch wenn sie mehrere Ämter inne haben.

Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ des KIV und entscheidet über alle Angelegenheiten des KIV, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Der Vertreterversammlung obliegen insbesondere:
1. Die Wahl des Vorstandes.
2. Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern/ Rechnungsprüferinnen.
3. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung.
4. Die Entlastung des Vorstandes.
5. Die Entgegennahme der Jahresberichte der Obmänner/-frauen.
6. Die Beschlussfassung über vorliegende Anträge
7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, wobei eine Satzungsänderung nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.
8. Die Beschlussfassung zur Auflösung des KIV.
9. Die Wahl der Delegierten zur Vertreterversammlung des Landesverbandes


Die Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter/innen beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über die Vertreterversammlung ist ein Protokoll zu führen und von der/dem Vorsitzenden und Schriftführer/in zu unterschreiben.

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§ 8 Vorstand des Kreisimkervereins

Der Vorstand des KIV besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in und zwei Beisitzer/innen. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Obmänner/-frauen mit vollem Stimmrecht hinzuziehen. Der Vorstand wird auf 3 Jahre von der Vertreterversammlung gewählt. Im Abstand von jeweils einem Jahr scheiden aus dem Vorstand aus und sind dann neu zu wählen:

1. Jahr: die/der Vorsitzende und die/der erste Beisitzer/in
2. Jahr: die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Schriftführer/in
3. Jahr: die/der Kassierer/in und die/der zweite Beisitzer/in

In diesem Rhythmus sind die Ergänzungswahlen durch die Vertreterversammlung vorzunehmen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl sind zulässig.

Scheidet der/die Vorsitzende während der Amtszeit aus, so wird er/sie durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n bis zur nächsten Vertreterversammlung vertreten. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, so wird seine Stelle durch Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Vertreterversammlung besetzt. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, so ist binnen zwei Monaten eine Vertreterversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.

Der Vorstand oder die Vertreterversammlung schlagen Obmänner/-frauen für Sonderaufgaben vor, die für eine Amtszeit von drei Jahren von der Vertreterversammlung gewählt werden.

Die/Der Vorsitzende oder sein/e Vertreter/in vertreten den KIV gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder einzeln handeln kann.

Soweit die Angelegenheiten des KIV nicht durch die Vertreterversammlung zu ordnen sind, besorgt sie die/der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder nach den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung.

Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen der/des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Der Vorstand muss zu einer Sitzung einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt.

Die Vorstandsmitglieder des KIV sind ehrenamtlich tätig, jedoch kann Ersatz für Auslagen gewährt werden.

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§ 9 Kassen- und Vermögensverwaltung

Der KIV finanziert sich aus den vom Landesverband festgesetzten Beitragsanteilen, aus Beihilfen, aus Umlagen der Imkervereine und evtl. aus öffentlichen und privaten Zuschüssen. Die Versammlung kann einen eigenen Mitgliedsbeitrag festlegen.

Über das Inventar des KIV ist von der/dem Kassierer/in ein Verzeichnis zu führen und über das Geldguthaben des Vereins ein Kassenbuch. Alle Unterlagen, die das Vermögen des KIV betreffen, sind von der/dem Kassierer/in sicher aufzubewahren.

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des KIV abzuschließen. Es ist ein Kassenbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüfer/innen vorzunehmen.

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§ 10 Auflösung

Die Auflösung des KIV kann nur in einer außerordentlichen Vertreterversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Kreisimkervereins" stehen.

Vor Einberufung der Vertreterversammlung über die Auflösung des KIV ist der Landesverband Westf. und lipp. Imker e.V. unter Einhaltung der Einladungsfrist schriftlich zu informieren und anzuhören.

Die Einberufung einer solchen Vertreterversammlung darf nur erfolgen, wenn es

1. der Vorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
2.von zwei Drittel der Vorsitzenden der Imkervereine schriftlich gefordert wurde.


Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des KIV oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des KIV an den Kreis Paderborn als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Bestimmung zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Bienenhaltung in seinem Kreisgebiet.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Etteln, den 15.11.2002

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Letzte Änderung: 03.03.2013/ Karl-Heinz Bosawe